Zu unterscheiden ist die psychosoziale Krise vom psychiatrischen Notfall (vgl. Häfner & Helmchen 1978).
Dieser tritt ein, wenn die Destabilisierung des krisenhaften Systems so weit fortgeschritten ist, dass der Zusammenbruch nicht mehr aufzuhalten ist. Die dann auftretenden Symptome sei
es eine akute Psychose, eine Suizidhandlung, ein Erregungszustand, ein Delir, ein Verwirrtheitszustand etc. machen bei hoher Prozeßgeschwindigkeit die unmittelbare
medizinisch-psychiatrische Intervention erforderlich.
(Frei 1994, S.44)
Am Phänomen der Suizidalität lässt sich diese Unterscheidung gut verdeutlichen: Suizidgedanken oder absichten treten im Rahmen eines Krisengeschehens häufig auf. Diesen kann gut mit
psychosozialer Krisenintervention begegnet werden, ohne dass hier ein psychiatrischer Notfall vorläge. Dagegen erfordert eine nicht mehr gegebene Absprachefähigkeit / Handlungskontrolle
des Betroffenen oder eine erfolgte Suizidhandlung medizinisch-psychiatrische Akutintervention im Sinne einer Notfallversorgung.
Auch psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angsterkrankungen, Essstörungen oder Psychosen können sich krisenhaft zuspitzen. Dem kann durch eine rechtzeitige psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung entgegengewirkt werden. Ist es bereits zu einer krisenhaften Zuspitzung gekommen, sollte Krisenintervention sich nicht auf die Bewältigung der kritischen Situation beschränken, sondern auch zur Behandlung der zugrunde liegenden psychischen Erkrankung hinführen (vgl. Dross 2001). Idealerweise findet die Krisenintervention im Rahmen einer entsprechenden Behandlung statt.